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SV-Adorf/Erzgebirge e. V.

-vertreten durch den Vorstand-

Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz Nr. VR 7643

Reg.-Nr. im Landessportbund Sachsen  440345

Der Vorstand



1. Vorsitzender:Beckert, Jens Heino
2. Vorsitzender:Jänsch, Siegfried
Schatzmeister:Triebe, Hans-Peter

Kontakt:

Telefon: +49 3721 406
E-Mail: vorstand<at>sv-adorf-erzgebirge-sport.de

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Satzung des Sportvereins Adorf/Erzgebirge e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Sportverein Adorf/Erzgeb. e.V.
(2) Er hat den Sitz in Neukirchen.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes
Sachsen, deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden der bei Auflösung und Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder
„- ordentliche Mitglieder
„- Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
Satzung
des Sportvereins Adorf/Erzgeb. e.V.
„- Jugendliche (15 bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
„- Ehrenmitglieder
(2) Mitglied der Sportvereinigung kann jeder Bürger unseres Landes und jeder im Land
wohnende ausländische und staatenlose Bürger werden, der das Statut des
Sportvereins anerkennt und seine Ziele unterstützt.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag in einer Abteilung bzw. Allgemeinen Sportgruppe.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter
gewählt werden. Jugendliche werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordent-
lichen Mitgliedern.
(5) Bürger und juristische Personen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder
werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Sportvereins
ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht

  • sich in der von ihm gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe im Übungs-
    und Trainingsbetrieb zu betätigen und am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen
  • bei sportlicher Eignung gefördert zu werden
  • an allen vom DOSB bzw. den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen
    und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzu-
    nehmen
  • die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte zu den
    vereinbarten Zeiten zu nutzen
  • bei Sportunfällen den vom LSB Sachsen vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu
    nehmen
  • seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die Leitung oder Abteilung einen Beschluss
    über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen
  • sich in mehreren Sportarten zu betätigen
    (7) Jedes Mitglied hat die Pflicht
  • für Ethik und Moral des Sports zu wirken
  • für die Wahrung der demokratischen Prinzipien des Organisationslebens einzutreten
  • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten
  • die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen
  • die bereitgestellen Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln
    (8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Ableben.
    (9) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
    Jahresende.
    (10) Eine Streichung erfolgt durch die Leitung des Vereins, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr
    durch eigenes Verschulden keinen Beitrag mehr entrichtet hat.
    (11) Der Ausschluss kann durch die Leitung erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
    das Statut bzw. Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
    Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich
    zu rechtfertigen. Es ist zur Verhandlung der Leitung über den Ausschluss mindestens
    10 Tage vorher schriftlich zu laden.
    Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
    Gegen die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
    (12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstige
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.
    (13) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
    aus dem Vermögen des Vereins.
    Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen
    der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
    § 5 Beiträge und Finanzierungsgrundsätze
    (1) Der Sportverein finanziert sich durch:
  • Mitgliedsbeiträge, deren Höhe unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglich-
    keiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.
    Zusatzbeiträge sind möglich. Über deren Höhe entscheiden die Abteilungen und
    Allgemeinen Sportgruppen in eigener Zuständigkeit.
    Der Grundbetrag pro Jahr beträgt für
    ordentliche Mitglieder
    40,00 €
    Kinder
    20,00 €
  • Einnahmen aus Spenden u. a. sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder
  • Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen
  • Werbung im In- und Ausland, Startgelder bei Sportveranstaltungen
  • Zuwendungen aus staalichen Mitteln
  • Zuwendungen von Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen
    (2) Im Sportverein gilt der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung aller finanziellen
    und materiellen Fonds und Mittel durch die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen,
    die durch sie selbst erbracht wurden und denen, die ihnen durch Beschluss der Leitung
    zuerkannt wurden.
    (3) Über den Einsatz der Zuwendungen aus staatlichen Mitteln sowie Mitteln aus Betrieben und
    Einrichtungen aller Eigentumsformen entscheidet der Vorstand mit Beschluss.
    Ausgenommen sind Mittel, die zweckgebunden zugeflossen sind.
    (4) Die gesamte finanztechnische Abwicklung, die Abrechnung und Nachweisführung erfolgt
    ausschließlich über den Hauptkassierer.
    (5) Der Vorstand beschließt Jahres- und Haushaltpläne, arbeitet nach der Haushaltrechnung und
    setzt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen ein.
    § 6 Organe des Vereins
    (1) Organe des Vereins sind
    a)
    der Vorstand
    b)
    die Mitgliederversammlung
    c)
    die Vereinsjugend
    § 7 Der Vorstand
    (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Hauptkassierer bilden den Vorstand des Vereins.
    In die Vorstandstätigkeit werden die bestätigten Mandatsträger der Abteilungen, Allge-
    meinen Sportgruppen und der Vereinsjugend einbezogen.
    (2) Der Vorstand des Vereins ist das oberste Leitungsorgan zwischen den Mitgliederversamm-
    lungen. Der Vorsitzende beruft den Vorstand monatlich (jährlich mindestens 4 mal) ein.
    Eine Einberufung kann ebenfalls erfolgen, wenn dies ein Vorstandsmitglied fordert.
    (3) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
    gemeinsam vertretungsberechtigt.
    (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf
    Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus,können die verbliebenen
    Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen.
    (5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Durchsetzung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Programms
  • Entscheidung über Verteilung der finanziellen und materiellen Mittel
  • mit Zweidrittelmehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
  • Anträge an den Vorstand zu bearbeiten
    (6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    § 8 Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie ist einmal jahrlich, nach Möglichkeit nach Ende des Geschäftsjahres, einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-
    interesse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder
    schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    Sie kann auch auf Delegiertenbasis durchgeführt werden.
    (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch E-Mail und Ankün-
    digung auf der Webseite des Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
    zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung Die Frist beginnt einen Tag
    nach Einstellung auf der Webseite.
    (3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
    sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
    einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere der Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
    die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte
    des Vereins sein dürfen um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
    über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigeit der
    Mittelverwendung.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    a)
    Beitragsbefreiungen
    b)
    Aufgaben des Vereins
    c)
    Aufnahme von Darlehen
    d)
    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein
    e)
    Mitgliedsbeiträge
    f)
    Satzungsänderungen oder Neufassungen
    g)
    Auflösung des Vereins.
    (4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rück-
    sicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
    gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Es gelten nur die abgegebenen gültigen Stimmen.
    Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
    Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung
    vorgelegt wurde. Die eigenen und übertragenen Stimmen (höchstens drei) können nur
    einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige
    Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
    § 9 Satzungsänderung
    (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
    erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
    wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der
    Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
    wurde.
    (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
    Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsände-
    rungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
    § 10 Beurkundung von Beschlüssen
    (1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
    schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
    § 11 Vereinsjugend
    (1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten
    und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugend-
    ordnung selbständig.
    Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
    (2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung
    gewählt.
    Jugendwart und/oder Jugendwartin bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine
    Jugendsprecherin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
    (3) Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch
    die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
    § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
    (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen,ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitglieder-
    versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
    rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Neukirchen, die es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
    Neukirchen, 19.03.2018